Sprecherrat

ImageDer Sprecherrat wird jedes Jahr von den Gruppensprechern während des Klausurwochenendes gewählt.
Er setzt sich zusammen aus drei Gruppensprechern und zwei Vertrauenserziehern.

Der Sprecherrat vertritt die Interessen der Kinder/Jugendlichen gegenüber der Einrichtungsleitung. Er ist ebenfalls für Beschwerden zuständig.

 

Der Sprecherrat 2011/2012:

Von links: Saven, Andreas, Peter Kuhn, Nadine und Agnes Zagata
Die Satzung des Sprecherrates:

§ 1 Name und Sitz

Der Sprecherrat des "Haus Marienthal", Am Oberen Marienbach 7,97421 Schweinfurt

§ 2 Zweck des Sprecherrates und der Vollversammlung

Die Aufgabe des Sprecherrates /der Vollversammlung ist es, die Zusammenarbeit zwischen jungen Menschen und Betreuern der Einrichtung zu fördern, entstehende Probleme und Konflikte aufzugreifen und Lösungsmöglichkeiten zu erarbeiten.

§ 3 Vollversammlung

( 1. ) Zusammensetzung

Die Vollversammlung setzt sich zusammen aus allen gewählten Gruppensprechern und deren Vertretern ( je 1 pro Gruppe ), den gewählten Vertrauenserziehern ( 1 mal männlich, 1 mal weiblich ) und deren Stellvertretern.

( 2. ) Sitzungen der Vollversammlung

Die Vollversammlung findet vierteljährlich statt, der Termin der Sitzung wird vom Sprecherrat festgelegt. Die Einladung erfolgt 1 Woche vorher durch den ersten Vorsitzenden schriftlich.

( 3. ) Der Sprecherrat beruft bei Anträgen, die eine Entscheidung der Vollversammlung bedürfen, eine außerordentliche Sitzung ein.

( 4. ) Anträge können jederzeit persönlich oder schriftlich an einen Vertreter des Sprecherrates gerichtet werden.

( 5. ) Die Vollversammlung ist verpflichtet, jeden an sie gestellten Antrag zu bearbeiten und über den Verlauf Rückmeldung an den Antragsteller zu geben.

( 6. ) Die Vollversammlung wählt den Sprecherrat in einer konstituierenden Sitzung.

( 7. ) Für den Ausschluss eines Mitglieds der Vollversammlung, für Satzungsänderungen und Entscheidungen, die den Finanzhaushalt betreffen, ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Für sonstige Beschlüsse genügt die einfache Mehrheit. Die Mitglieder der Vollversammlung müssen sich an die gefassten Beschlüsse halten.

( 8. ) Ein Mitglied der Vollversammlung kann mit Begründung aus der Vollversammlung austreten. Die Begründung ist schriftlich an den Vorsitzenden zu richten. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es dem Zweck der Vollversammlung und des Sprecherrates zuwiderhandelt, das Ansehen oder den Interessen schadet oder wenn ein anderer wichtiger Grund vorliegt. Der Antrag auf Ausschluss kann durch jedes Mitglied der Vollversammlung gestellt werden. Dem Betreffenden ist Gehör zu geben. Danach entscheidet die Vollversammlung. Der Beschluss ist schriftlich an den Betroffenen weiterzuleiten. Der Betroffene kann innerhalb eines Monats Berufung einlegen.

( 9. ) Die Vollversammlung bildet das höchste Gremium

§ 4 Der Sprecherrat

( 1. ) Der Sprecherrat setzt sich aus 5 Personen zusammen ( 3 Jugendliche, 2 Erwachsene ). Die gewählten Sprecherratsmitglieder vergeben unter sich die Ämter:

1. Vorstand

2. Vorstand

Kassenwart

Schriftführer

Rechtsbeistand

wobei die Erwachsenen nur Position 4 und 5 besetzen können. Die Sprecherratsmitglieder haben gleichberechtigtes Stimmrecht.

( 2. ) Der Sprecherrat trifft sich mindestens 1 mal monatlich. Die Einladung ergeht 1 Woche vorher durch den ersten Vorsitzenden. Um außerordentliche Sitzungen einzuberufen ist ein Mehrheitsentscheid nötig.

( 3. ) Der Sprecherrat hält regelmäßig Sprechstunden ab. Die zeitliche und räumliche Regelung trifft der Sprecherrat. Zu den Sprechstunden ist mindestens ein Sprecherratsmitglied anwesend.

( 4. ) Die Sprecherratssitzungen werden in der Regel vom ersten Vorsitzenden geleitet.

( 5. ) Für die Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit nötig. Bevor ein Sprecherratsmitglied einen Antrag an eine Person aus dem Leitungsteam stellen kann, muss dieser in einer Sitzung genehmigt werden.

( 6. ) Der Sprecherrat ist verpflichtet, Beschwerden über junge Menschen oder Betreuer, beziehungsweise Missverhältnisse in der Einrichtung aufzunehmen und bei Bedarf in der jeweiligen Konferenz ( z.B. Gruppenbesprechung ) einzubringen, sofern er mit diesem Anliegen von einem jungen Menschen oder aber auch einen Betreuer beauftragt wurde.

( 7. ) Der Sprecherrat ist verpflichtet, 1 mal jährlich in der Vollversammlung einen Rechenschaftsbericht abzulegen.

§ 5 Wahlen

( 1. ) Wahlen der Gruppensprecher

Die Gruppensprecher werden in einer demokratischen Wahl bei einer Gruppenbesprechung durch Mehrheitsentscheid gewählt. Stellvertreter wird automatisch derjenige mit den zweitmeisten Stimmen. Sollte ein Gruppensprecher sein Amt ablegen, so wird gruppenintern ein Nachfolger gewählt.

( 2. ) Wahl der Vertrauenserzieher

Die Vertrauenserzieher werden in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

2.1 Die Wahl leitet ein Wahlausschuss, der aus drei Wahlberechtigten Mitgliedern besteht. Diese Mitglieder werden von der amtierenden Vollversammlung benannt.

2.2 Wahlberechtigung

Wahlberechtigt sind alle Kinder und Jugendliche der stationären Wohngruppen und Außenstellen.

2.3 Wählbarkeit

Wählbar sind alle pädagogischen Mitarbeiter, die sich dazu bereit erklären dieses Amt zu übernehmen

2.4 Nicht wählbar sind Mitglieder des Leitungsteams und Mitarbeiter des Hauses ohne pädagogische Ausbildung.

2.5 Nähere Bestimmungen zur Wahl werden in einer Wahlordnung getroffen.

2.6 Es müssen immer ein männlicher und ein weiblicher Erzieher gewählt werden, deren Stellvertreter werden wie bereits unter Punkt 5.1 festgelegt, mit der zweithöchsten Stimmenanzahl festgelegt.

( 3. ) Wal des Sprecherrates: Der Sprecherrat wird bei einer Vollversammlung in einer geheimer Wahl gewählt.

( 4. ) Amtszeit

Die Amtszeit der Vollversammlung beträgt zwei Jahre.

Sie endet am 30 September des Wahljahres. Die bestehende Vollversammlung führt die Geschäfte bis zur Übernahme durch die neu gewählte Vollversammlung.

( 5. ) Die Kassenprüfer werden vom Sprecherrat bestellt.

§ 6 Schweigepflicht

Alle Mitglieder der Vollversammlung unterliegen der Schweigepflicht, soweit die

Geheimhaltung der Sache nach erforderlich ist.

Dies hat Gültigkeit auch über die Beendigung der Amtszeit hinaus.

§ 7 Niederschriften

( 1. ) Über alle Sitzungen der Vollversammlung und des Sprecherrates sind Protokolle

durch den Schriftführer anzufertigen.

( 2. ) Das Leitungsteam erhält sowohl die Tagesordnung der Sitzung und ein

Ergebnisprotokoll.

§ 8 Einladungen

Zu den Sitzungen können bei Bedarf Berater hinzugezogen werden.

§ 9 Finanzen

( 1. ) Dem Sprecherrat wird ein Etat von z. Zt. 200 € zur Verfügung gestellt.

( 2. ) Sonderausgaben auf Anfrage des Sprecherrates an die Hausleitung.

( 3. ) Die Verwendung der Gelder wird über die Vollversammlung beschlossen und protokolliert.

( 4. ) Der zur Verfügung gestellte Etat ist nur für einrichtungsinterne Zwecke zu verwenden.

( 5. ) Die Finanzen werden vom Kassenwart verwaltet, der zum Ende eines jeden Geschäftsjahres ( Sept. bzw. Okt. ) den Kassenprüfern Rechenschaft abzulegen hat.

Der Kassenbericht muss bis spätestens 15.12. bei Kassenprüfern vorliegen

5.1 Das Konto wird an einer öffentlichen Bank geführt, der Kassenwart und 1.Vorsitzender sind zeichnungsberechtigt

 
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